Satzung

Mit Gesellschaftsvertrag vom 2. Mai 2016 wurde der Fachverband Krebsberatungsstellen NRW gegründet. Der Fachverband vereinbart hiermit folgende Satzung

§1 Name, Sitz

Die Gesellschaft führt den Namen:
Fachverband-Krebsberatungsstellen-NRW (FV-KBS-NRW).
Der Sitz ist der Dienstsitz des jeweiligen Vorsitzenden.

§2 Ziele und Aufgaben

Der FV-KBS-NRW verfolgt folgende Aufgaben und Ziele:

  • Erhalt und Ausbau eines flächendeckenden Angebots mit ambulanten
    Krebsberatungsstellen in NRW
  • Sicherung der Finanzierung von ambulanten Krebsberatungsstellen in NRW
  • Qualitätsentwicklung und –sicherung
  • Vernetzung aller im FV-KBS-NRW kooperierenden Krebsberatungsstellen
  • Gewährleistung des fachlichen Austausches und Informationsflusses
  • Vereinheitlichung der Prozessqualität
  • Dokumentation der Beratungsleistung
  • Gesetzliche Implementierung von Krebsberatungsstellen
  • Der FV-KBS-NRW unterstützt die beteiligten Beratungs-stellen darin, die
    strukturellen und fachlichen Voraus-setzungen für eine künftige Regelfinanzierung zu schaffen. Er ist ebenso Ansprechpartner für Träger, die neue Angebote entwickeln wollen.

§3 Mitgliedschaft

  1.  Mitglied im FV-KBS-NRW kann jede Krebsberatungsstelle in NRW werden, die seine Ziele und Aufgaben unterstützt.
  2. Der Vorstand der Träger schlägt die Aufnahme einer Krebsberatungsstelle der
    Trägerkonferenz zur Entscheidung vor.
  3. Für jedes Mitglied ist die Mitwirkung in den Organen verbindlich. In jedem der Organe sollte die Mitwirkung zumindest einmal Mal im Jahr gewährleistet sein.

§4 Organe des Fachverbandes

Organe des Fachverbandes sind:

  • die Trägerkonferenz (TK)
  • der Vorstand der Träger
  • die Mitarbeitenden-Konferenz (MK)
  • die Koordinatoren der Mitarbeitenden

§5 Trägerkonferenz

Die Trägerkonferenz besteht aus den Trägervertretungen der Mitglieder.
Die Trägerkonferenz trifft die grundlegenden Entscheidungen des Fachverbandes, z.B. Satzung, Vorstandswahl, Beiträge, wirtschaftliche Entscheidungen mit einem Volumen von mehr als 5.000 €. Die Trägerkonferenz entwickelt gemeinsame Strategien zur Umsetzung der Ziele des Fachverbandes.

Eine Vertretung der Mitarbeitenden-Konferenz nimmt beratend an der Trägerkonferenz teil.

§6 Vorstand der Träger

Die Trägerkonferenz wählt einen Vorstand aus 3 bis 5 Trägervertretungen. Jedes
Vorstandsmitglied wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist möglich. Sinkt die Anzahl der Vorstandsmitglieder auf unter 3, muss der Vorstand ein weiteres Mitglied kommissarisch benennen, welches während der nächsten Trägerkonferenz zur Wahl steht. Der Vorstand verwaltet den Fachverband.
Der Vorstand ist insbesondere für die Erledigung der folgenden Aufgaben verantwortlich:

  • Außenvertretung und Regelfinanzierung gegenüber dem Gesetzgeber, Ministerien und Abgeordneten
  • Qualitätssicherung und Dokumentation
  • Fort- und Weiterbildungen
  • Koordination und innere Verwaltung (Berichtswesen)
  •  Vernetzung (mit Abstimmung regionaler und überregionaler Aktivitäten, z.B.
    Deutsche Krebshilfe, Krebsgesellschaft NRW, Arbeitsgemeinschaft
    Krebsbekämpfung)
  • Eine Vertretung der Mitarbeitenden-Konferenz nimmt beratend an den Sitzungen des Vorstands der Träger teil.

§7 Mitarbeitenden-Konferenz

Die Mitarbeitenden-Konferenz (MK) besteht in der Regel aus je einer fest angestellten Beratungsfachkraft jedes Mitgliedes. Die MK dient der Umsetzung von Strategien zur Erreichung von Zielen und Aufgaben nach § 2. Schwerpunkte sind die Weiterentwicklung der Beratungsqualität sowie der kollegiale Austausch.
Die MK kann Empfehlungen erarbeiten und der Trägerkonferenz und deren Vorstand zur Entscheidung vorlegen Die Mitarbeitenden-Konferenz schlägt bis zu 3 Koordinatoren vor; jeden Koordinator für die Dauer von 2 Jahren. Die Empfehlung bedarf der Bestätigung durch den Vorstand der Träger. Eine Wiederwahl ist möglich.  Eine Vertretung der Trägerkonferenz nimmt beratend an der Mitarbeitenden-Konferenz teil.

§8 Koordinatoren der Mitarbeitenden

Die Koordinatoren moderieren die MK und bereiten deren Beratungen und Empfehlungen an die TK vor. Ein Mitglied des Vorstandes der Träger ist berechtigt, beratend an den Sitzungen der Koordinatoren teilzunehmen.

§9 Zusammenarbeit und Delegation

Die Träger- und die Mitarbeitendenorgane verpflichten sich zu enger Abstimmung und Koordination, insbesondere im Hinblick auf Termine und Tagesordnungen der jeweiligen Sitzungen. Der Vorstand und die Koordinatoren können in ihrem Organbereich einzelne Aufgabenbereiche einem oder mehreren Mitgliedern zur eigenverantwortlichen Erledigung übertragen. Dem Vorstand bzw. den Koordinatoren ist darüber jeweils Bericht zu erstatten.

§ 10 Beschlüsse

Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse der Organe können auch im Umlaufverfahren schriftlich oder fernmündlich gefasst werden. Diese Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und das Ergebnis ist schriftlich zuzuleiten. Jedes Organ vereinbart mündlich oder schriftlich die notwendigen Regelungen für die
Verfahrensweise. Streitfragen dazu werden vom Vorstand entschieden.

§11 Auflösung

Für die Auflösung des Fachverbandes ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der Trägerkonferenz erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Trägerkonferenz gefasst werden.

§12 Geltungsklausel

Bei Regelungslücken oder Auslegungsfragen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Stand: 19.11.2018 – nach Beschluss der Träger Konferenz